Andreas Heiber

Beratungsbesuche, Betreuungsdienste und mehr

PpSG und TSVG – Der Praxiskommentar

Andreas Heiber

Beratungsbesuche, Betreuungsdienste und mehr

PpSG und TSVG – Der Praxiskommentar

Inhalt

Einleitung

Übersicht der Änderungen

§ 8 Abs. 7 Förderung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf

3.1 Was ist neu?

3.2 Ablauf der Förderung

3.3 Chancen der Förderung

3.4 Gesetzestext

3.5 Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (Textfassung vom 28.03.2019)

§ 8 Abs. 8 Zuschüsse zur Digitalisierung

4.1 Was ist neu?

4.2 Umsetzung

4.3 Grenzen der ambulanten Digitalisierung

4.4 Gesetzestext

4.5 Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen Richtlinie (Textfassung vom 08.04.2019)

§ 37 Pflegegeld

5.1 Was ist neu?

5.2 Praxis

5.3 Gesetzestexte

5.4 Empfehlung zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche

5.5 Formular in der Fassung

§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

6.1 Was ist neu?

6.2 Praxis

6.3 Gesetzestext

§ 45b Entlastungsbetrag

7.1 Was ist neu?

7.2 Gesetzestext

§ 71 Abs. 1a Pflegeeinrichtungen

8.1 Was ist neu?

8.2 Entwicklung und Modellversuch

8.3 Viele Fragen zur praktischen Umsetzung

8.4 Gesetzestext

§ 89 SGB XI Grundsätze für die Vergütungsregelung und § 132a SGB V

9.1 Was ist neu?

9.2 Einheitliche Grundlagen für die Vergütungshöhe

9.3 Vergütung längerer Wegezeiten

9.4 Gesetzestexte

10 § 120 Pflegevertrag

10.1 Was ist neu?

10.2 Kritik und Praxis

10.3 Gesetzestext

11 § 115 Abs. 3 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung

11.1 Was ist neu?

11.2 Praxis

11.3 Gesetzestext

12 § 60 Fahrtkosten SGB V

12.1 Was ist neu?

12.2 Praxis

Autor

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Einleitung

Nach der Systemänderung durch die PSG-Gesetze dachten einige, nun sei es an der Zeit, einfach abzuwarten, wie die Änderungen in der Praxis wirken und erwarteten keine neuen gesetzlichen Änderungen. Allerdings gab es 2017 Neuwahlen und nach längerem Hin und Her eine neue Regierung mit einem neuen Gesundheitsminister, Jens Spahn. Dieser hat auch im Bereich der Pflege einige Gesetze auf den Weg gebracht, die teilweise systematische Neuerungen bringen wie beispielsweise die Zulassung eigenständiger Betreuungsdienste.

Folgende Gesetze haben Änderungen für die ambulante Pflege gebracht, die hier kommentiert werden:

– Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften, zum 19.07.2017

– Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) zum 01.01.2019

– Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zum 11.05.2019

Abb. 1

Nicht alle Versprechungen, wie sie insbesondere mit dem Titel: „Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz“ ausgedrückt werden, gelten auch für die ambulante Pflege. Mit dem PpSG werden nicht nur ca. 13.000 stationäre Stellen geschaffen, sondern auch die von der Fallpauschale unabhängige Finanzierung der Pflege im Krankenhaus eingeführt. Was zwangsläufig dazu führt, dass die ambulante Pflege noch weiter unter Druck gerät: denn es gibt für die neu geschaffenen Stellen das Personal nicht!

Da in der ambulanten Pflege noch deutlich schlechter bezahlt wird, wie es zuletzt eine Anfrage der Fraktion der Linken 2018 deutlich gemacht hat (siehe Abb. 1), besteht die ganz reale Gefahr, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgeworben werden. Daran werden zumindest kurzfristig auch nicht die Gesetzesänderungen zur Finanzierung der Pflege (Stichwort Tarifzahlung, §§ 132a SGB V sowie 89 SGB XI) etwas ändern.

Immerhin gibt es durch die beiden Förderprogramme zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie zur Digitalisierung auch etwas Geld, soweit die Einrichtung selbst die ergänzenden Mittel aufbringt/bringen kann.

Dazu kommt eine durchaus positive inhaltliche Ausweitung der Beratungsbesuche nach § 37.3 in Verbindung mit einer verhandelbaren und damit deutlich besseren Vergütung. Was dazu führen wird, dass auch diese Besuche länger dauern werden/können und damit Arbeitszeit gebunden wird, die der konkreten Pflege nicht mehr zur Verfügung steht. Es sei denn, hierfür können Mitarbeitergruppen gewonnen werden, die bisher nicht (mehr) verfügbar waren: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund des Alters weniger arbeiten wollen, aber zusätzlich Beratungstätigkeiten übernehmen wollen/könnten.

Die eigenständige Zulassung der Betreuungsdienste zur Abrechnung von Sachleistungen wirft zurzeit noch viel mehr Fragen auf als damit gelöst werden: Vom Gesetz her dürfen sie zurzeit nur Betreuung ohne Hilfen bei der Mobilität erbringen, was praktisch kaum möglich ist. Sie sind nach dem Gesetzestext auch nicht berechtigt, Entlastungsleistungen abzurechnen, da sie keine Pflegedienste sind. Und warum, wie die für die Gesetzesänderung zur Begründung herangezogene Studie behauptet, durch die Zulassung von Betreuungsdiensten neue Mitarbeiter gefunden werden sollen, ist eines der weiteren Rätsel.

Eher mittel- bis langfristig werden sich erst die Änderungen zur Finanzierung von Personalvergütungen sowie von längeren Wegezeiten auswirken, wie sie sowohl im SGB XI als auch im SGB V eingeführt werden: So lassen sich in vielen Katalogen höhere Wegevergütungen gar nicht so einfach umsetzen, weil sie nicht als Einzelleistungen definiert wurden. Und erst im Rahmen von individuellen Einzelverhandlungen wird man dauerhaft wirklich den realen Wegeaufwand verhandeln können.

Der Praxiskommentar ist wie die Vorgängerbücher dieser Reihe (PNG, PSG 1, 2, 3) wieder folgendermaßen gegliedert:

– Es werden zunächst die wesentlichen Änderungen kurz benannt.

– Es erfolgt eine ausführliche Würdigung und Beschreibung der Änderungen einschließlich der Kommentierung möglicher praktischer Folgen und Hinweise für die Umsetzung.

– Es werden die jeweiligen Gesetzestexte dargestellt sowie auch hier die Richtlinien zur Umsetzung der Zuschüsse zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie zur Digitalisierung und die Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37.3 einschließlich des neuen Formulars zur Dokumentation dieser Einsätze.

Auch wenn diesmal nicht viele Vorschriften verändert wurden, es liegt weiterhin viel Arbeit auf dem Weg!

Ich hoffe, mit dieser Praxiskommentierung zumindest für die besprochenen Punkte mehr Klarheit geschaffen und Orientierung für die Umsetzung gegeben zu haben!

Andreas Heiber

Bielefeld, 10.08.2019

Übersicht der Änderungen

Die wesentlichen Änderungen für die Ambulante Pflege 2018 – 2019

Pflege-Personalstärkungs-Gesetz (PpSG) zum 01.01.2019, Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
Hinweis. lediglich redaktionelle Änderungen (insbesondere sprachliche Anpassung auch durch neuen Einstufungsbegriff) werden hier nicht aufgeführt

Betroffene Paragrafen

Geänderte Inhalte bis zum 01.04.2019

Buch, Seite

SGB XI Pflegeversicherung

§ 1 Abs. 7

Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten als Familienangehöhrige

§ 8 Abs. 6

Finanzierung zusätzlicher stationärer Stellen

§ 8 Abs. 7

Förderung von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf

Seite 13

§ 8 Abs. 8

Förderung von digitalen Anwendungen zur Entlastung der Pflegekräfte

Seite 23

§ 37

Defintion der Dienste, Erweiterung der Meldepflichten, gesetzliche Erweiterung der Qualitätsempfehlung

Seite 33

§ 38a Abs. 1

Konkretisierung der Formulierung

Seite 59

§ 45b

Statistische Erfassung der Leistungsarten durch die Pflegekassen

Seite 61

§ 45d

Förderung der Selbsthilfe um 0,05 € erhöht, auch auf Bundesebene möglich

§ 71 Abs. 1a

Definition von Betreuungsdiensten

Seite 63

§ 89

Berücksichtigung von längeren Wegezeiten

Seite 75

§ 106a

Datenschutzregelung bei Mitteilungen im Rahmen der Beratungsbesuche nach § 37.3

Seite 41

§ 112a

Übergangsregelung für die Qualitätssicherung der Betreuungsdienste

Seite 68

§ 114a

Qualitätsprüfungen sind grundsätzlich anzukündigen, nicht jedoch bei Anlassprüfungen

§ 115 Abs. 3a u. b.

neu: Nichtbezahlung von in der Vergütungsverhandlung angegebenen Gehältern ist Pflichtverletzung, die zu Rückzahlungen führt

Seite 91

§ 120

Informationspflicht bei Ausstellung des Pflegevertrages

Seite 87

SGB V Krankenversicherung

§ 60

Erleichterte Genehmigung von Krankenfahrten ab Pflegegrad 3

Seite 95

§ 132a

Analoge Regelung der Anerkennung von Gehältern wie SGB XI; Berücksichtigung längerer Wegezeiten in der Vergütung

Seite 75

Abb. 2