DER AUTOR

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Wolf-Dieter Tölle
Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht

Schwerpunkte:

RECHTE UND PFLICHTEN RUND UM DEN STEUERBESCHEID

Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer aufgrund der abgegebenen Einkommensteuererklärung nach Prüfung durch den zuständigen Veranlagungssachbearbeiter fest, dazu erlässt es einen Einkommensteuerbescheid. Falls Sie Steuern nachzahlen müssen, ist diese binnen eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids ans Finanzamt zu überweisen. Ein Bescheid, der mit einfacher Post vom Finanzamt versandt wird, gilt in der Regel mit dem dritten Tag nach Absendung als zugegangen.

Der Steuerbescheid kann dann mit einem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch kann immer dann erhoben werden, wenn der Steuerbescheid fehlerhaft ist oder wenn Sie als Steuerpflichtiger etwas vergessen haben in der Steuererklärung. Wurde Einspruch eingelegt, muss das Finanzamt den Steuerfall umfassend prüfen.

Der Einspruch kann schriftlich per Telefax oder auch per E-Mail eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt bei einem Steuerbescheid einen Monat. Wer die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat, wenn er beispielsweise krank war, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO beantragen. Das Versäumnis ist dann allerdings nachzuweisen.

Unabhängig davon, dass ein Einspruch eingelegt worden ist, bleibt die Zahlungsfrist für die festgesetzte Steuernachzahlung zunächst bestehen. Bei einem Steuerbescheid beträgt sie immer einen Monat. Wer diese Zahlung aussetzen will, bis ein eingelegter Einspruch entschieden ist, muss einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Dieser Antrag muss auch begründet werden. Das Finanzamt kann dann eine solche Aussetzung der Vollziehung gewähren; in vielen Fällen geschieht dieses jedoch nicht. Dann bleibt im Zweifel als weiteres Rechtsmittel nur eine Klage vorm Finanzgericht. Auch ohne einen eingelegten Einspruch kann der Steuerbescheid unter Umständen geändert werden. Dieses gilt, solange die Festsetzungsfrist von vier Jahren läuft. Damit muss jedoch eine Änderungsnorm vorliegen. Das können neue Tatsachen oder Beweismittel sein, die erst jetzt bekannt geworden sind.

Haben Sie als Steuerpflichtiger Belege über Ausgaben nicht innerhalb der Einspruchsfrist nachgereicht, werden diese zu Ihren Gunsten als nachträgliche Tatsachen und Beweismittel nur dann anerkannt, wenn Sie kein Verschulden trifft. Wer sie einfach vergessen oder aus Schusseligkeit verlegt hat, den trifft ein solches Verschulden, und eine Änderung des Steuerbescheids zu Gunsten des Betroffenen ist dann nicht mehr möglich. Sollten Sie als Steuerpflichtiger jedoch Erläuterungen im Formular nicht richtig verstanden und deswegen die notwendigen Belege nicht abgegeben haben, dann liegt kein grobes Verschulden vor. Hier gehen die Finanzgerichte regelmäßig davon aus, dass neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen und der Bescheid auch nach Ablauf der Einspruchsfrist zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann.

Falls der Einspruch keinen Erfolg hatte, kann man sich innerhalb eines Monats nach Zugang des Einspruchsbescheids beim Finanzgericht melden und Klage erheben. Das Finanzgericht überprüft dann entsprechend den Fall noch einmal neu.

SCHLUSSWORT

In den nächsten Jahren müssen immer mehr Rentner Einkommensteuer zahlen. Die Rentner, die schon Einkommensteuer zahlen, werden mit jeder Rentenerhöhung möglicherweise auch höhere Steuern zahlen müssen, wenn nicht der Grundfreibetrag in Zukunft stetig steigt. Die Gründe dafür liegen auf der Hand:

Das bedeutet, dass Sie als Rentner und Pensionär sich in Zukunft mit der Einkommensteuer und dem Finanzamt auseinandersetzen müssen. Darum ist es wichtig, das nötige Rüstzeug zu haben, um sich darauf vorzubereiten und die Einkommensteuer so niedrig wie möglich zu halten. Dass es dafür legale und effektive Mittel gibt, wissen Sie jetzt. Im Zweifel hilft Ihnen auch ein Profi dabei, Ihre Rechte effektiv umzusetzen. Genießen Sie Ihren Ruhestand und bleiben Sie gesund.

In diesem Sinne

Ihr Wolf-Dieter Tölle

Steuerberater, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht, Kanzlei Tölle & Melchior, Detmold.

1. MÜSSEN SIE (ÜBERHAUPT) STEUERN ZAHLEN – UND WENN JA, IN WELCHEM UMFANG?

Man mag es drehen und wenden, wie man will: Die Besteuerung von Renten ist in Deutschland ein Novum, das es vor dem Jahr 2005 in dieser Form nicht gab. Bis heute wissen viele Senioren nicht genau, ob Ihre Altersbezüge von der Besteuerung betroffen sind oder nicht. Deshalb im Folgenden zunächst einige grundlegende Erläuterungen zur Besteuerung von Renten und Pensionen.

1.1 Steuerpflicht für Rentner und Pensionäre: Wie es dazu gekommen ist

Die Frage, warum Rentner und Pensionäre Steuern zahlen müssen, lässt sich einfach beantworten: Weil die Politik es so beschlossen hat. Die Antwort auf die Frage, warum die Politik das so will, ist etwas komplexer. So komplex, wie die Praxis in unserer geschätzten und wichtigen Demokratie immer mal wieder ist.

Bundesverfassungsgericht: Rentner und Pensionäre müssen gleichbehandelt werden

Pensionäre mussten schon immer Steuern auf ihre Pensionen im Alter zahlen. Das lag daran, dass Pensionäre als frühere Beamte während ihrer aktiven Erwerbstätigkeit keine Beiträge zur Altersvorsorge leisten mussten – ihre Altersvorsorge war vielmehr durch den Staat garantiert. Pensionäre mussten somit keine Beiträge aus versteuertem Einkommen leisten, um ihre spätere Rente zu sichern. Der Staat übernahm die Altersvorsorge der Beamten während ihres aktiven Dienstes als zusätzliche Gegenleistung für die Arbeit und die Verpflichtung zur Loyalität – und übernimmt sie bis heute. Die Pension unterlag und unterliegt damit der Einkommensteuer.

Anders war das bei allen anderen Arbeitnehmern, die in die Rentenkasse einzahlten. Alle angestellten Arbeitnehmer haben entweder in die gesetzliche oder in eine private Rentenversicherung eingezahlt und im Ruhestand daraus ihre Renten bezogen. Dabei teilten und teilen sich in der Regel Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Altersvorsorge. Zumindest der Arbeitnehmeranteil für die Altersvorsorge stammt aus versteuertem Einkommen des Angestellten. Das heißt, auf die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung wurde über die Lohnabrechnung auch Lohnsteuer und damit Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt. Dies lässt sich aus der Lohnabrechnung ersehen, indem man einen Blick auf das steuer- und sozialversicherungsrechtliche »Brutto« wirft.

Der Teil, der aus versteuertem Einkommen stammte, konnte wiederum in begrenztem Maße als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Selbstständige und Gewerbetreibende mussten die gesamte Altersvorsorge aus versteuertem Entgelt leisten, hatten dann oftmals jedoch einen höheren Sonderausgabenabzug.

Da der Beitrag zur Rentenversicherung somit teilweise aus versteuertem Einkommen stammte, waren die späteren Altersbezüge im Gegensatz zu denjenigen der Pensionäre größtenteils steuerfrei. Rentner mussten also in der Vergangenheit meistens keine Steuern auf ihre Rente zahlen. Dieses galt natürlich nur, wenn sie ausschließlich Renten bezogen und keine anderen Einkünfte, wie z. B. Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung, hatten, die 410 € im Jahr überschritten. Denn diese anderen Einkünfte unterlagen selbstverständlich der Einkommensteuer. Die Rente selbst war nur mit ihrem geringen Ertragsanteil steuerpflichtig, was dazu führte, dass kaum ein Rentner je auf seine Rente Einkommensteuern zahlen musste.

Diese Ungleichbehandlung von Rentnern und Pensionären im Alter sorgte vielfach für Ärger und Probleme, sodass der Fall vor dem Bundesverfassungsgericht landete. Am 6. März 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung sei, die gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, den Gleichheitsgrundsatz, verstoße (Aktenzeichen: BVerfG, 2 BvL 17/99).

Das Bundesverfassungsgericht forderte den Gesetzgeber auf, die Rentenbesteuerung bis zum 1. Januar 2005 neu zu regeln. Auch seien die Rentenbeiträge zum Teil aus unversteuertem Einkommen gezahlt worden. Dieses galt und gilt zumindest für die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung (siehe Tabelle 1). Aus diesem Grund sei es nur recht und billig, die später ausgezahlten Renten der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Unversteuerter Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
(einschl. Rentenbeitrag)

Bruttolohn

Abzüglich …

Lohn-/Einkommensteuer (Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers und damit eine Unterform der Einkommensteuer).

Abzüglich …

Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung (Renten-/Kranken-/Pflege-/Arbeitslosenversicherungsbeitrag – versteuert)

Nettolohn (Auszahlung)

Tabelle 1: Das System der Rentenbeiträge – So sieht die typische Lohnabrechnung eines Arbeitnehmers aus

Reaktion des Gesetzgebers: Die nachgelagerte Besteuerung wird eingeführt

Der Gesetzgeber hat auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin die sogenannte nachgelagerte Rentenbesteuerung eingeführt, die unserem heutigen Besteuerungssystem für Renten zugrunde liegt. Das Prinzip: Beiträge zur Altersvorsorge werden während der Erwerbs- bzw. Sparphase aus nicht versteuertem Einkommen geleistet. Dafür aber werden die späteren Rentenzahlungen, die ein jeder Ruheständler erhält, besteuert.

Einen solch grundlegenden Systemwechsel kann man allerdings nicht von heute auf morgen durchsetzen. Deshalb hat der Gesetzgeber eine langjährige Übergangsregelung geschaffen, die bis zum Jahr 2040 andauert. Diese Übergangsregelung soll die Konsequenzen für die Rentner abmildern, um sie langsam an die vollständige Besteuerung der Renten heranzuführen. In dieser Übergangsphase ist ein Teil der erhaltenen Rente noch steuerfrei.

Viele Rentner haben sich mit ihrer Lebensplanung allerdings bis heute auf eine meistens steuerfreie Rentenzeit eingestellt. Bis 2004 hatten Rentner zudem kaum noch etwas mit dem Finanzamt zu tun. Das hat sich zwischenzeitlich geändert. Aus diesem Grund müssen Rentner nun im Alter oftmals doch eine aufwendige Einkommensteuererklärung abgeben und vor allem auch Steuern zahlen. In der bereits oben erwähnten Übergangsphase bis 2040 ist dies allerdings nicht immer der Fall, da nur ein Teil der Rente besteuert wird.

Das Problem für alle Rentner, die langjährig Arbeitnehmer waren, besteht allerdings darin, dass die Rente an sie ausgezahlt wird, ohne dass davon – wie früher im Arbeitsleben – Lohn- bzw. Einkommensteuer einbehalten wird. Die Rente wird von der Rentenversicherung zunächst einmal vollständig überwiesen. Die böse Überraschung kommt dann erst im Folgejahr, wenn das Finanzamt die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verlangt. Die Rentenversicherung übermittelt die ausgezahlten Rentenbeträge dann automatisch in elektronischer Form an das Finanzamt, sodass die Steuerbehörde Ihre Rentenhöhe kennt. Ergibt sich aufgrund der Rentenhöhe eine Einkommensteuerpflicht, verlangt das Finanzamt von Ihnen eine Einkommensteuererklärung, und Sie müssen entsprechend Steuern nachzahlen.

Die Steuerpflicht trifft immer mehr Rentner

Viele Rentner haben in den vergangenen Jahren vom Finanzamt die Aufforderung erhalten, eine Steuererklärung abzugeben. Oftmals geschah dies erst nach mehreren Jahren, weil der elektronische Abgleich der Rentendaten anfangs noch nicht reibungslos klappte. Dann kam es häufig zu unerwarteten Steuernachzahlungen. Dies betraf allerdings zunächst nur Rentner mit hohen Altersbezügen. Künftig werden jedoch immer mehr Rentner davon betroffen sein. Mittlerweile sind es schon mehrere Millionen mit steigender Tendenz. Es ist also enorm wichtig, sich als Rentner, Pensionär und auch als künftiger Altersvorsorgeempfänger mit dem Thema Steuern und Altersbezüge auseinanderzusetzen.

In diesem Buch finden Sie alles, was Sie über Rente bzw. Pension und Steuern wissen müssen. Sie erfahren, wie Sie Steuern effektiv und legal sparen und wirklich alles nutzen, um im Alter möglichst viel von Ihren Altersbezügen behalten zu dürfen.

Wir haben gerade festgestellt, dass viele Rentner eine böse Überraschung erleben, wenn sie ihren ersten Steuerbescheid seit Renteneintritt bekommen und feststellen, wie viele Steuern sie noch auf ihre ohnehin nicht allzu große Rente zahlen müssen.

Gleichzeitig setzt das Finanzamt für das laufende Jahr Vorauszahlungen fest, die vierteljährlich erhoben werden. Damit müssen Rentner für die Steuer einiges von ihrer Rente zurücklegen. Das ist angesichts der ohnehin oftmals nicht gerade hohen Rente und der Abstriche, die ein Rentner im Vergleich zum ursprünglichen Lohn oder Gehalt hinnehmen muss, nicht immer ganz einfach. Außerdem wissen viele Rentner erst einmal nicht, ob sie überhaupt Steuern zahlen müssen. In den Folgejahren werden Sie dann regelmäßig Einkommensteuervorauszahlungen an das Finanzamt leisten müssen.

Wer als Rentner noch keine Steuern zahlt, weil er mit seinem zu versteuernden Rentenanteil unter dem steuererheblichen Grundfreibetrag liegt, muss bei jeder Rentenerhöhung damit rechnen, dass er dann doch noch zur Einkommensteuer herangezogen wird. Damit ist die Rentenerhöhung nicht immer ein Geschenk.

Auch wer als Rentner aktuell noch keine Steuern zahlt, sollte alle Steuertricks kennen, um eine Besteuerung seiner Altersbezüge künftig möglichst zu vermeiden oder wenigstens zu mindern. Wer als Rentner oder Pensionär schon Steuern zahlt, sollte dafür sorgen, dass er von der Rente oder Pension möglichst wenig an den Fiskus abgibt. Wer noch keine Rente bekommt, sollte sich ebenfalls schon auf die Frage der Besteuerung vorbereiten, damit er später im Rentenalter möglichst viel von seiner Rente oder Pension hat. Erfahren Sie alles Notwendige zur Besteuerung im Alter und lernen Sie alle Tricks kennen, um die Steuern zu senken.

Mit Eintritt in die Rentenphase ändert sich somit steuerlich einiges für Sie: Wie schon erwähnt, braucht sich ein Arbeitnehmer nicht von vornherein um die Abführung der Steuern zu kümmern. Der Arbeitgeber führt diese als Lohnsteuer ab. Anders dagegen bei einem Rentner. Dort unterbleiben die Direktabzüge von der monatlichen Rentenzahlung – das ist Grund genug, als Rentner das Thema Besteuerung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Die folgenden beiden Abbildungen verdeutlichen den Unterschied im Steuerfluss bei Arbeitnehmern (Abbildung 1) und bei Rentnern (Abbildung 2).

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Abbildung 1: Steuerfluss bei Arbeitnehmern

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Abbildung 2: Steuerfluss bei Rentnern (nachgelagerte Besteuerung)

1.2 Welche Ruheständler Steuern zahlen müssen

Ob bzw. wann ein Rentner Steuern zahlen muss, hängt von einigen Faktoren ab. Entscheidend ist die Art und die Höhe der Rente. Die Besteuerung wird auch beeinflusst durch die Frage, ob der Rentner verheiratet ist und Kinder hat, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Daneben spielt eine Rolle, ob der Rentner neben der Rente noch weitere Einkünfte bezieht – z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus der Geldanlage.

Zur Beantwortung der Frage, welche Ruheständler Steuern zahlen müssen, ist zunächst einmal zu klären, ob Sie als Rentner oder Pensionär dem deutschen Steuerrecht unterliegen. Denn nur in diesem Fall kann überhaupt Einkommensteuer nach deutschem Recht erhoben werden. Das ist der Fall, wenn Sie in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies gilt unabhängig von Ihrem Alter und der Nationalität.

Als in Deutschland ansässiger Rentner sind Sie in der Regel unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen somit der Besteuerung in Deutschland. Rentner im Ausland müssen hingegen genau prüfen, ob sie noch der deutschen Steuerpflicht unterliegen (Näheres dazu: siehe Kapitel 6).

Die sieben Einkunftsarten

Bei unbeschränkter Steuerpflicht wird das Einkommen des Ruheständlers voll und ganz in Deutschland besteuert. Dazu gehören zunächst einmal die Renten und Pensionseinkünfte. Insgesamt gibt es jedoch in Deutschland sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist im Einkommensteuergesetz geregelt.

Die sieben Einkunftsarten lassen sich in zwei Kategorien aufteilen:

Wie gesagt: Als Rentner können Sie neben den Renteneinkünften auch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten erzielen. Häufig sind das Einkünfte aus Nebentätigkeiten im Gewerbebetrieb oder aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalerträgen. Das kommt nicht von ungefähr. Denn viele Rentner bessern ihre Altersbezüge durch andere Einkunftsarten auf. Häufig ist auch die Vermietung ein Bestandteil der Rentenplanung, wie die folgende Abbildung 3 zeigt:

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Abbildung 3: Die Altersvorsorge beruht idealerweise auf mehreren Säulen

Wenn Sie also neben Ihren Altersbezügen noch weitere Einkünfte aus einer der hier beschriebenen sieben Einkunftsarten haben, dann wissen Sie: Dass Sie Steuern zahlen müssen, ist zumindest wahrscheinlich.

Dagegen unterliegt alles, was nicht zu einer der genannten sieben Einkunftsarten gehört, nicht der Einkommensteuer und muss auch nicht via Steuererklärung dem Fiskus gemeldet werden.