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6. Auflage, 2018

Print ISBN 978-3-415-05508-7
E-ISBN 978-3-415-06183-5

© 1982 Richard Boorberg Verlag

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Inhalt

Vorwort zur 6. Auflage

Abkürzungsverzeichnis (einschließlich Zitierweise)

Literaturverzeichnis

Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG)

I. Gesetzgebungskompetenz

II. Verhältnis NRG – BGB, inbes. § 906 BGB

III. Verhältnis des NRG zum öffentlich-rechtlichen Nachbarrecht

1. Abschnitt Gebäude

§ 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

§ 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

§ 3 Abstand von Lichtöffnungen

§ 4 Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen

§ 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren

§ 6 Abstand schadendrohender und störender Anlagen

§ 907 BGB (Gefährliche Anlagen)

§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich

§ 909 BGB (Vertiefung des Grundstücks)

§ 7 a Gründungstiefe

§ 912 BGB (Überbau)

§ 913 BGB (Geldrente bei Überbau)

§ 914 BGB (Rang und Eintragung der Rente)

§ 915 BGB (Wertersatz bei Überbau)

§ 916 BGB (Beeinträchtigung von Rechten bei Überbau)

§ 7 b Überbau

§ 7 c Überbau durch Wärmedämmung

§ 7 d Hammerschlags- und Leiterrecht

§ 921 BGB (Benutzung und Unterhaltung gemeinsamer Grenzeinrichtungen)

§ 922 BGB (Grenzanlagen)

§ 7 e Benutzung von Grenzwänden

§ 7 f Leitungen

§ 917 BGB (Notweg)

§ 918 BGB (Wegfall der Notwege)

2. Abschnitt Aufschichtungen und Gerüste

§ 8 (Aufschichtungen und Gerüste)

3. Abschnitt Erhöhungen

§ 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

4. Abschnitt Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen

§ 10 Befestigung von Erhöhungen

Vorbemerkungen zu §§ 11–22 NRG

1. Abstände

§ 11 Tote Einfriedigungen

§ 12 Hecken

§ 13 Spaliervorrichtungen

§ 14 Rebstöcke in Weinbergen

§ 15 Waldungen

§ 16 Sonstige Gehölze

§ 17 Hopfenpflanzungen

Vorbemerkung zu §§ 18–21 NRG

§ 18 Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbaugrundstücken

§ 19 Verhältnis zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken

§ 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen

§ 21 Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz

§ 22 Feststellung der Abstände

2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln

§ 23 Überragende Zweige

§ 910 BGB (Überhang)

§ 24 Eingedrungene Wurzeln

§ 910 BGB (Überhang)

§ 25 Bäume an öffentlichen Wegen

§ 911 BGB (Überfall)

5. Abschnitt Allgemeine Bestimmunge

§ 26 Verjährung

§ 27 Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

§ 28 Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage

§ 29 Erlass von Gemeindesatzungen

6. Abschnitt Einwirkung von Verkehrsunternehmen

§ 30 (Einwirkung von Verkersunternehmen)

7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte

§ 32 Alte Mauerrechte

§ 33 Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen

§ 34 Bäume von Waldgrundstücken

§ 35 Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen

§ 36 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 37 In-Kraft-Treten

Anlage 1 Auszug aus dem badischen AGBGB

Anlage 2 Auszug aus dem württembergischen AGBGB

Anhang Gesetzestexte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

Artikel 1 (Inkrafttreten; Vorbehalt für Landesrecht)

Baugesetzbuch (BauGB)

§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

§ 2 Begriffe

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltein wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)

§ 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen

Stichwortverzeichnis

Nachbarrecht für Baden-Württemberg

Kommentar

Prof. Dr. Hans-Jörg Birk

Rechtsanwalt in Stuttgart
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Honorarprofessor an der Hochschule für
Öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
und der Technischen Universität Kaiserslautern

6., überarbeitete Auflage, 2018

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Vorwort zur 6. Auflage

Seit der 5. Auflage sind nahezu 14 Jahre vergangen; schon dies hätte eine Neuauflage des sehr gut, auch von der Rechtsprechung, angenommenen Kommentars gerechtfertigt. Hinzu kamen die mehrfachen Änderungen des Nachbarrechtsgesetzes durch das Gesetz vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65). Diese Novelle hat folgende Neuregelungen gebracht:

Das am 28. Juni 2000 in Kraft getretene „Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung“ (Schlichtungsgesetz – SchlG), GBl. 2000, S. 470, das für Streitigkeiten im Rahmen des NRG Anwendung fand, ist zwischenzeitlich zum 30. 4. 2013 ersatzlos aufgehoben worden. Der Abdruck des Gesetzestextes und die Kommentierung sind deshalb entfallen.

Die zugängliche Rechtsprechung und Literatur wurde bis Juli 2017 berücksichtigt.

Der Kommentar bleibt bei dem gesteckten Ziel, das System des NRG und seinen Interessenausgleich aufzuzeigen, um so Streitigkeiten zu vermeiden oder einer nachvollziehbaren Lösung zuzuführen.

Ich habe mich wiederum für die Übersendung von Entscheidungen und für manch interessante Anfrage zu bedanken. Für die weitere, gleichsam automatische Versorgung wäre ich dankbar; dies gilt ebenso für Kritik oder Hinweise.

Herrn Johannes Wohlfart danke ich für die Anfertigung der Zeichnungen, die sich in diesem Buch befinden. Ich danke herzlich meiner langjährigen Sekretärin, Frau Wittmann, die sich in ihrem wohlverdienten Ruhestand mit der Umsetzung meiner Kommentierung, wie all die Jahre, mit großer Sorgfalt, gewidmet hat.

Stuttgart, im August 2017

Hans-Jörg Birk

Abkürzungsverzeichnis
(einschließlich Zitierweise)

A. A.

Anderer Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

Abs.

Absatz

AE

Allgemeine Einführung

a. E.

am Ende

AEG

Allgemeines Eisenbahngesetz

a. F.

alte Fassung

AG

Amtsgericht

AGBGB

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

AtomG

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)

BAnz

Bundesanzeiger, Jahr, Seite

BauGB

Baugesetzbuch

BauGBMaßnG

Maßnahmegesetz zum Baugesetzbuch

BauNVO

Baunutzungsverordnung

BauR

Baurecht, Jahrgang, Seite

Bay

Bayern, Bayrisch

ber.

berichtigt

BFernStrG

Bundesfernstraßengesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt, Jahrgang, Seite

BGH

Bundesgerichtshof

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen, Entscheidungssammlung, Band, Seite

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchV

Verordnung zur Durchführung des BImSchG

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichtes, Band, Seite

BW

Baden-Württemberg

BW AGBGB

Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BWGZ

Die Gemeinde, Organ des Gemeindetages Baden-Württemberg, Jahrgang, Seite

bzw.

beziehungsweise

DB

Der Betrieb, Zeitschrift, Jahrgang, Seite

DNotZ

Deutsche Notar-Zeitschrift, Jahrgang, Seite

EBE

Eildienst: Bundesgerichtliche Entscheidungen, Jahrgang, Seite

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

EGZPO

Einführungsgesetz ZPO

FN

Fußnote

Fundstelle

Die Fundstelle für die Kommunalverwaltung in Baden-Württemberg, Jahrgang, Randnummer

GBl.

Gesetzblatt, Jahrgang, Seite

GBO

Grundbuchordnung

GMBl.

Gemeinsames Ministerialblatt, Jahrgang, Seite

GO

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

i. d. F.

in der Fassung

i. S.

im Sinne

i. V. m.

in Verbindung mit

Justiz

Zeitschrift, Jahrgang, Seite

JZ

Juristenzeitung, Jahrgang, Seite

LBO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

LG

Landgericht

LLG

Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz Baden-Württemberg

LuftVG

Luftverkehrsgesetz

LWaldG

Waldgesetz für Baden-Württemberg

MDR

Monatsschrift für Deutsches Recht, Jahrgang, Seite

m. E.

meines Erachtens

m. w. N.

mit weiteren Nachweisen

NatSchG

Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

NJW

Neue Juristische Wochenschrift, Jahrgang, Seite

NRG

Gesetz über das Nachbarrecht in Baden-Württemberg

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Jahrgang, Seite

OLG

Oberlandesgericht

OLGZ

Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen, Jahrgang, Seite

PlanzV

Planzeichenverordnung 1990

RdL

Recht der Landwirtschaft, Jahrgang, Seite

Rdnr.

Randnummer

Regbl.

Regierungsblatt

RGBl.

Reichsgesetzblatt, Jahrgang, Seite

S.

Satz, Seite

SchlG

Schlichtungsgesetz

StrGBW

Straßengesetz für Baden-Württemberg

TA-Lärm

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

TA-Luft

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

UPR

Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht, Jahrgang, Seite

VBlBW

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg, Jahrgang, Seite

VersR

Versicherungsrecht, Jahrgang, Seite

VerwPrax

Baden-Württembergische Verwaltungspraxis,Jahrgang, Seite

VO

Verordnung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

WF

Wertermittlungsforum, Jahrgang, Seite

WG

Wassergesetz für Baden-Württemberg

WHG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)

ZFBR

Zeitschrift für Baurecht, Jahrgang, Seite

ZPO

Zivilprozessordnung

Literaturverzeichnis

Battis/Krautzberger/

BauGB, Kommentar,

Löhr (BKL)

13. Auflage, 2016

Posser/Wolf (BeckOK)

VwGO

Birk (Birk)

Bauplanungsrecht in der Praxis,
6. Auflage, 2015

Bruns (Bruns)

Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg,
3. Auflage, 2015

Dehner

Nachbarrecht im Bundesgebiet (ohne Bayern), 7. Auflage, 1991 ff.

Grziwotz/Lüke/

Praxishandbuch Nachbarrecht,

Saller (GLS)

2. Auflage, 2013

Kopp/Ramsauer

Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,
16. Auflage, 2015

Palandt

BGB, Kommentar,

(Palandt/Bearbeiter)

75. Auflage, 2016

Pelka

Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg,
22. Auflage, 2015

Schlotterbeck/Hager/

LBO Baden-Württemberg,

Busch (SHB)

7. Auflage, 2016

Spannowsky/

BauGB, Kommentar,

Uechtritz (Sp/Ue)

3. Auflage, 2017

Stelkens/Bonk/

Verwaltungsverfahrensgesetz,

Sachs (SBS)

Kommentar, 7. Auflage, 2015

Vetter/Karremann/

Das baden-württembergische

Kahl (VKK)

Nachbarrecht, 18. Auflage, 2006

§ 37 In-Kraft-Treten

(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1960 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 15 Abs. 2, 27, 28 und 29, diese treten mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden landesrechtlichen Vorschriften sowie die ortsrechtlichen Bestimmungen über das private Nachbarrecht außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:

1. die Artikel 8–19 des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juni 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1925 (GVBl. S. 281),

2. die Artikel 191–224 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (RegBl. S. 545), mit Ausnahme des Art. 209 Buchstabe b),

3. die §§ 64 bis 71 der Feldpolizeiordnung für das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen vom 22. März 1845 (Verordnungs- und Anzeigenblatt für das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen 1845 Nr. 19).

Das Gesetz zur Änderung des NRG ist am 12. 2. 2014 in Kraft getreten.

Anmerkungen

1. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass zu den ortsrechtlichen Bestimmungen auch die Gemeindesatzungen Art. 211 württembergisches AGBGB gehören, vgl. Anm. 3 b) zu § 33.

2. Wegen der Bedeutung der aufgehobenen Vorschriften für die vor dem 1. 1. 1960 errichteten Anlagen oder geschaffenen Anpflanzungen vgl. deren vollen Wortlaut in Anlage 1 und 2, soweit sie im Rahmen des § 33 von Bedeutung sind.

3. Nicht außer Kraft getreten ist Art. 209 Buchst. b des württembergischen AGBGB; vgl. Abs. 2 Nr. 2 a. E.; Wortlaut vgl. Anlage 2

Eine Satzung nach Art. 209 Buchst. b württembergisches AGBGB stellt keine Enteignung dar1.

4. Die Änderungen auf Grund der NRG-Novelle ’95 treten zum 1. 1. 1996 in Kraft.

1 VGH Baden-Württemberg (22. 6. 1960) 1 S 248/58, ESVGH 10, 49.

Anlage 1
Auszug aus dem badischen AGBGB

Art. 10

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass hochstämmige Bäume 1,80 m, andere Bäume und Sträucher 45 cm von der Grenze seines Grundstücks entfernt gehalten werden.

(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Bäume und Sträucher, die an Spalieren oder Gegenspalieren befestigt sind, sofern sie sich hinter einer Mauer befinden und die Mauer nicht überragen.

Art. 11

(1) Neuanlagen von Wald sind nur in einer Entfernung von 3m vom Nachbargrundstück zulässig.

(2) Diese Bestimmung, sowie die Vorschrift des Artikels 10 Abs. 1 findet auf Wald, der an Wald oder an Ödfeld grenzt, keine Anwendung.

(3) Sofern ein neu angelegter Wald an ein Grundstück grenzt, welchem nach Lage und Beschaffenheit durch die Aufforstung kein erheblicher Schaden erwächst, genügt eine Entfernung von 1,80 m.

(4) Die in diesem Artikel und in Art. 10 bezeichneten Entfernungen werden von der Mittelachse des Baumes oder Strauches bis zur Grenze gemessen.

Art. 14

(l) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass in der Mauer eines Nachbargrundstücks angebrachte Öffnungen, welche eine Aussicht auf sein Grundstück gewähren (Aussichtsfenster), sowie an einer solchen Mauer angebrachte Balkone, Erker, Galerien, ferner sonstige eine Aussicht auf sein Grundstück gewährende Anlagen im Falle einer geraden Aussicht mindestens 1,80 m, im Falle einer schrägen Aussicht mindestens 60 cm von der Grenze entfernt sind.

(2) Die Entfernung wird bei gerader Aussicht von der Außenseite der Mauer, worin das Fenster sich befindet, oder von der äußersten Linie des Vorsprungs, bei schräger Aussicht von der nach der Aussichtsseite gelegenen äußersten Kante des Fensters oder Vorsprungs gemessen.

Art. 15

(l) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass in der Mauer eines Nachbargrundstücks angebrachte Lichtöffnungen, wenn sie die in Art. 14 bestimmten Abstände nicht haben, derart eingerichtet werden, dass sie im Erdgeschoss mindestens 2,40 m, in den Stockwerken mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes angebracht und verschlossen sind, und nicht geöffnet werden können.

(2) Unter dieser Höhe dürfen Anlagen, welche das Licht durchlassen, angebracht werden, wenn das Offnen und Durchblicken nicht möglich und die das Licht durchlassende Substanz mindestens 2 cm dick ist.

Art. 16

(1) Lichtöffnungen, Aussichtsfenster und andere eine Aussicht gewährende Anlagen, welche auf einen öffentlichen Weg oder auf einen öffentlichen Platz gehen, sind den Beschränkungen der Art. 14, 15 dieses Gesetzes nicht unterworfen.

(2) Wenn ein Weg oder Platz die Eigenschaft der Öffentlichkeit verliert, so behalten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das Recht auf Fortbestand von vorhandenen Anlagen der in Art. 14 bezeichneten Art, und der Eigentümer des Weges oder Platzes muss bei seinen Anlagen die in Art. 14 vorgeschriebene Entfernung beobachten.

Anlage 2
Auszug aus dem württembergischen AGBGB

Art. 194 Verwahrung der Lichtöffnungen

(1) Steht die Umfassungswand eines Gebäudes nicht wenigstens 0,60 m von der Grenze zurück, so sind die darin angebrachten Lichtöffnungen mit fest eingelassenen eisernen Gitterstäben oder mit starkem, unbeweglich angebrachtem Metallgeflecht zu verwahren. Die Gitter dürfen nicht über 100 cm2, das Geflecht nicht über 10 cm2weite Öffnungen haben.

(2) Dieselben Bestimmungen sind auch für bedeckte Altane, Erker oder Galerien maßgebend, wenn deren äußerster Vorsprung nicht wenigstens 0,60 m von der Grenze zurücksteht. Sind derartige Gebäudeteile unbedeckt, so muss das Gitter vom Boden des Gebäudeteils aus gemessen eine Höhe von mindestens 2 m erhalten.

(3) Das Recht auf Luft und Licht befreit von dieser Verpflichtung und gibt die Befugnis, einen auf dem dienenden Grundstücke beabsichtigten Bau zu untersagen, wenn dieser nicht 1 m von der Eigentumsgrenze entfernt bleibt.

Art. 196 Abstände und Einfriedigung außerhalb des Wohnbezirks

(1) Bei der Errichtung neuer Gebäude außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans (Art. 65 Abs. 2 der Bauordnung) ist der Bauende verpflichtet, zu Gunsten landwirtschaftlich benützter Nachbargrundstücke eine angemessene Entfernung von der Eigentumsgrenze einzuhalten.

(2) Das Maß dieser Entfernung wird durch die Ortsbausatzung bestimmt. Beim Fehlen einer solchen Bestimmung muss die Entfernung zwischen den einander zunächst gelegenen Punkten des Gebäudes und des nachbarlichen Grundstücks waagrecht gemessen der Wandhöhe der dem nachbarlichen Grundstück gegenüberstehenden Trauf oder Giebelseite gleichkommen.

(3) Dieselben Grundsätze gelten für die Erhöhung bereits bestehender außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplans liegender Gebäude.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. l ist der Bauende verpflichtet, sein Grundstück insoweit und in der Art einzufriedigen, als es zum Schutze des nachbarlichen Eigentums erforderlich ist.

Art. 199 Befestigung von Erhöhungen

(1) Bei Erhöhungen muss die erhöhte Fläche für die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer von genügender Stärke oder durch eine andere gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 45 Grad Steigung befestigt werden, wenn die Kante der erhöhten Fläche nicht den Abstand von der Grenze waagrecht gemessen einhält, der dem doppelten Höhenunterschied zwischen der Grenze und der Kante der Erhöhung gleichkommt.

(2) Die Außenseite der Mauer oder sonstigen Befestigung oder der Fuß der Böschung muss, wenn das Nachbargrundstück außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder angelegter Ortsstraßen liegt, einen Abstand von 0,30 m von der Grenze einhalten, doch sind Stützmauern für Weinberge von Einhaltung dieses Abstandes befreit.

Art. 200 Einleitende Vorschriften

Für die Abstände von Einfriedigungen und Pflanzenanlagen gegenüber der Grenze von Nachbargrundstücken, die außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und angelegter Ortsstraßen liegen, gelten die Bestimmungen der Art. 201 bis 209.

Art. 201 Tote Einfriedigungen

(1) Mit Drahtzäunen und Schranken ist gegenüber Grundstücken der in Abs. 2 bezeichneten Art ein Abstand von 0,50 m, gegenüber Weinbergen von 0,30 m, im Übrigen kein Abstand einzuhalten.

(2) Mit sonstigen toten Einfriedigungen muss gegenüber Grundstücken, die regelmäßig mit Gespann bearbeitet werden, ein Abstand von 0,50 m und, wenn die Einfriedigungen höher als 1,50 m sind, ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand eingehalten werden.

(3) Von Weinbergen müssen sonstige tote Einfriedigungen, wenn sie auf die südliche, östliche oder westliche Seite der Weinberge zu stehen kommen, so weit entfernt bleiben, als sie hoch sind. Stehen sie auf der nördlichen Seite der Weinberge, so ist ein Abstand von 0,30 m einzuhalten.

(4) Gegenüber anderen Grundstücken dürfen freistehende Mauern und andere geschlossene Einfriedigungen bis zur Höhe von 1 m, nicht geschlossene Einfriedigungen, bei denen die Breite der Zwischenräume der der Zaunteile mindestens gleichkommt, bis zur Höhe von 1,50 m ohne Einhaltung eines Abstands an die Grenze gesetzt werden.

(5) Gegenüber Wechselfeldern, die zeitweilig zur Weide benützt werden dürfen nicht geschlossene Einfriedigungen bis zu 1,50 m Höhe ohne Einhaltung eines Abstands an die Grenze gesetzt werden.

(6) Übersteigt in den Fällen des Abs. 4 und 5 die Höhe der Einfriedigungen die dort bezeichneten Maße, so müssen sie um das Maß der Mehrhöhe von der Grenze abgerückt werden.

(7) Bei Zäunen, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen die Zaunstücke auf der Seite des Eigentümers des Zaunes befestigt werden.

(8) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

Art. 202 Hecken

(1) Hecken müssen von der Grenze 1 m abstehen und dürfen bei diesem Abstand nicht höher als 1,50 m werden. Bei größerem Abstand darf ihre Höhe das Maß von 1,50 m um so viel überschreiten, als der Abstand mehr als 1 m beträgt.

(2) Von Weinbergen müssen Hecken 4 m entfernt bleiben.

(3) Die Seitenzweige sind stets bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden.

(4) Hecken hinter geschlossenen Einfriedigungen sind von der Einhaltung eines Abstandes befreit, wenn sie die Einfriedigung nicht überragen.

Art. 203 Spalieranlagen

(1) Abgesehen von Obstbaumspalieren müssen Vorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, von benachbarten Grundstücken um so viel, als ihre Höhe 1 m übersteigt, von Weinbergen um das Maß ihrer Höhe abgerückt werden, wenn sie auf die südliche, östliche oder westliche Seite der Weinberge zu stehen kommen.

(2) Vorrichtungen, die sich hinter geschlossenen Einfriedigungen befinden, ohne deren Höhe zu übersteigen, sind von der Einhaltung eines Abstandes befreit.

Art. 204 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern

(1) Bei der Anpflanzung von Obstbäumen in Form von Hoch- und Halbhochstämmen sowie von Zierbäumen und Wildbäumen, bei denen die Hoch- und Halbhochstammbildung nicht ausgeschlossen ist, sind folgende Abstände von der Grenze einzuhalten:

Mit Nussbäumen, echten und Rosskastanien, Pappeln,
Weidenbäumen, Linden, Ahorn, Ulmen, Birken, Platanen,
Eichen, Buchen, Eschen, Nadelholzbäumen und sonstigen
großen, nachstehend nicht genannten Bäumen .........

8,00 m,

mit kleinen Wald- und Zierbäumen, sowie Maulbeerbäumen .........

5,00 m,

mit Kernobst- und Süßkirschenbäumen .........

4,00 m,

mit Steinobstbäumen außer Süßkirschenbäumen .........

3,00 m.

(2) Obstniederstämme wie Buschbäume, Pyramiden, Spaliere, Spindeln, senkrechte Schnurrbäume müssen 2,50 m von der Grenze entfernt bleiben. Die Höhe von 5 m dürfen sie nur überschreiten, wenn die Abstände des Abs. 1 eingehalten sind. Wenn sie sich hinter geschlossenen Einfriedigungen befinden, ohne deren Höhe zu überschreiten, sind sie von der Einhaltung eines Abstandes befreit.

(3) Sonstige Holzgewächse, insbesondere Nadelhölzer, die nicht unter Abs. 1 fallen, und Sträucher müssen 1,50 m von der Grenze wegbleiben. Sie dürfen die Höhe von 2,50 m nur dann überschreiten, wenn sie nicht weniger als 3 m von der Grenze entfernt stehen. Wenn sie sich hinter geschlossenen Einfriedigungen befinden, ohne deren Höhe zu überschreiten, sind sie von der Einhaltung eines Abstandes befreit.

(4) Beerenobststräucher und Beerenobsthochstämme sowie waagrechte Schnurrbäume müssen, wenn sie sich nicht hinter geschlossenen Einfriedigungen von mindestens 1,50 m Höhe befinden, 1 m von der Grenze wegbleiben.

(5) Baumschulen müssen

mit Allee-, Zier- und Nadelholzbäumen .........

1,50 m,

mit Ziersträuchern und Nadelhölzern .........

1,00 m,

mit Ziersträuchern, die 1 m nicht überschreiten,
sowie mit Obstbäumen und Rosen .........

0,75 m

von der Grenze entfernt bleiben. Baumschulen mit Allee-, Zier- und Nadelholzbäumen dürften 3 m Höhe nur dann überschreiten, wenn sie 3 m von der Grenze entfernt stehen.

(6) Gegenüber Weinbergen ist in den Fällen des Absatzes 1 das Doppelte, in den Fällen der Abs. 2 bis 5 mit Ausnahme der Pfirsichniederstämme das Eineinhalbfache der dort vorgeschriebenen Abstände einzuhalten, wenn die Bäume oder Hölzer auf deren südlicher, östlicher oder westlicher Seite gepflanzt werden.

Art. 205 Weiden- und ähnliche Pflanzungen

(1) Weidenpflanzungen ohne Hochstammbetrieb, die in Zeiträumen von nicht mehr als zwei Jahren genützt werden, sind von der Grenze 1 m entfernt zu halten.

(2) Weiden-, Erlen-, Eschen-, Maulbeer- und andere Pflanzungen ohne Hochstammbetrieb, die in Zeiträumen von mehr als zwei Jahren geschlagen werden, dürfen nicht näher als 2 m an die Grenze gerückt werden.

(3) Gegenüber Weinbergen sind die Abstände zu verdoppeln, wenn die Pflanzungen auf deren südlicher, östlicher oder westlicher Seite liegen.

Art. 206 Rebstöcke

Rebstöcke, die sich dicht hinter geschlossenen Einfriedigungen befinden, müssen 0,60 m von der Grenze entfernt bleiben.

Art. 207 Hopfenpflanzungen

(1) Hopfenpflanzungen müssen von dem Nachbargrundstück 1,25 m und, wenn dieses gleichfalls mit Hopfen bepflanzt ist, 0,75 m entfernt bleiben.

(2) Gegenüber Weinbergen muss ein Abstand von 4 m eingehalten werden, wenn die Hopfenpflanzung auf deren südlicher, östlicher oder westlicher Seite liegt. Bei Hopfenanlagen von weniger als 4 m Höhe genügt ein der Höhe der Anlage gleichkommender Abstand.

Art. 208 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen der Art. 201 bis 207 gelten auch gegenüber Gebäuden und Hofräumen.

(2) Sie gelten nicht gegenüber Grundstücken, die Wald, ständige Weide, Heide, Ödung oder sonst landwirtschaftlich nicht benützt sind. Der Abstand vermindert sich um die Entfernung, auf die von der Grenze an gerechnet eine landwirtschaftliche Benutzung des Nachbargrundstücks nicht stattfindet.

Art. 209 Regelung durch Gemeindesatzung

Durch Gemeindesatzung können

  1. die in Art. 201 bis 205, 207 zu Gunsten der Weinberge festgesetzten Abstände für einzelne Lagen bis auf das gegenüber unbevorzugten Grundstücken vorgeschriebene Maß herabgesetzt und der Abstand des Art. 207 Abs. 2 bis auf das der Höhe der Hopfenanlage gleichkommende Maß, jedoch nicht über 6 m erhöht,
  2. für besonders bevorzugte Weinberganlagen Anpflanzungen von Bäumen ganz untersagt,
  3. die in Art. 204 Abs. 1 und 2 bestimmten Abstände je bis zu 1 m größer festgesetzt,
  4. die in Art. 204 Abs. 6 zu Gunsten der Weinberge festgesetzten Vergrößerungen der Abstände für besonders bevorzugte Weinberglagen auf die innerhalb des Weingeländes gepflanzten Bäume oder Hölzer, auch gegenüber der nördlichen Seite der Weinberge zur Anwendung gebracht werden.
b) Abstände innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder angelegter Ortsstraßen

Art. 210 Gesetzliche Abstände

(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken einschließlich der Gebäude und Hofräume, die innerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder angelegter Ortsstraßen liegen, ein Abstand von der Nachbargrenze nicht einzuhalten. Dies gilt auch für geschlossene Einfriedigungen gegenüber Gärten oder landwirtschaftlich benützten Grundstücken, wenn die Einfriedigung nicht höher als 1,50 m ist. Für Zäune und Mauern verbleibt es bei den Vorschriften des Artikels 201 Abs. 7 und 8.

(2) Für geschlossene Einfriedigungen von mehr als 1,50 m Höhe gegenüber Gärten oder landwirtschaftlich benützten Grundstöcken, für Hecken sowie für sonstige Pflanzenanlagen und Vorrichtungen gelten die Bestimmungen der Art. 201 bis 207 mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebenen Abstände auf die Hälfte ermäßigt werden.

Art. 211 Regelung durch Gemeindesatzung

Durch Gemeindesatzung können

  1. zu Gunsten von Grundstücken der in Art. 210 Abs. 1 bezeichneten Lage auch für tote Einfriedigungen innerhalb des durch Art. 201 gegebenen Rahmens Abstände festgesetzt und die Abstände der Art. 202 bis 207 bis zu ihrem vollen Maß eingeführt,
  2. die durch Art. 210 Abs. 2 gegenüber Weinbergen vorgeschriebenen Abstände bis auf das gegenüber unbevorzugten Grundstücken einzuhaltende Maß herabgesetzt,
  3. der Abstand des Art. 207 Abs. 2 auf 6 m erhöht,
  4. der Abstand des Art. 204 Abs. 1 bis 3 die aus Art. 210 Abs. 2 sich ergebenden Abstände bis zu 1 m festgesetzt werden.
c) Abstände von Waldungen

Art. 212

(1) Waldanlagen im Sinne des Forstpolizeigesetzes, die auf bisher zum Waldgrund nicht gehörenden Boden gemacht werden, müssen von den Nachbargrundstücken folgende Abstände einhalten:

bei dem Niederwaldbetrieb sowie mit dem
Unterholz bei dem Mittelwaldbetrieb .........

5,00 m,

bei dem Hochwaldbetrieb sowie mit dem
Oberholz bei dem Mittelwaldbetrieb .........

8,00 m.

(2) Wenn Waldanlagen, die am 1. Januar 1894 bereits bestanden haben, durch Saat oder Pflanzung verjüngt werden, so ist von den Nachbargrundstücken ein Abstand von 3 m einzuhalten. Bei Verjüngung der vom 1. Januar 1894 bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstandenen Waldungen ermäßigen sich die Abstände des Abs. 1 je um 2 m.

(3) Gegenüber Weinbergen sind die Abstände des Abs. 1 und 2 zu verdoppeln, soweit der Wald auf deren südlicher, östlicher oder westlicher Seite liegt. Gegenüber Grundstücken, die seit mindestens fünf Jahren als Gärten oder Äcker benützt worden sind, können die Abstände des Abs. 1 durch Gemeindesatzung bis auf das doppelte Maß erhöht werden, soweit der Wald auf der südlichen, östlichen oder westlichen Seite dieser Grundstücke liegt.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten auch gegenüber Gebäuden und Hofräumen, greifen aber nicht Platz gegenüber Nachbargrundstücken, die Wald, ständige Weide, Heide, Ödung oder sonst landwirtschaftlich nicht benützt sind und außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks und angelegter Ortsstraßen liegen.

Art. 219 Verhältnis zu Wegen, Gewässern, Eisenbahn

(1) Die Bestimmungen der Art. 197–207, 210–212 haben für das nachbarliche Verhältnis der öffentlichen Wege und öffentlichen Gewässer einerseits und der an sie stoßenden Grundstücke andererseits keine Geltung. Im Verhältnis der durch öffentliche Wege oder Gewässer getrennten Grundstücke zueinander werden die Abstände der Art. 201–207, 209–212 von der Mitte des Weges oder Gewässers an gemessen.

(2) Bäume, die polizeilicher Vorschrift zufolge in regelmäßiger Anordnung längs der Straßen auf den angrenzenden Grundstücken gepflanzt werden, sind von der Einhaltung eines Abstandes gegenüber den Nachbargrundstücken befreit.

(3) Die Bestimmungen der Art. 201, 202 und 210 über tote Einfriedigungen und Hecken finden für das nachbarliche Verhältnis zwischen Grundstücken an dem Schienenweg einer Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Böschungen, Dämme und Gräben einerseits und der Eisenbahn andererseits keine Anwendung.

(4) Auf Einfriedigungen und Pflanzungen, die zum Uferschutze dienen oder die zum Schutze von Böschungen oder steilen Abhängen erforderlich sind, finden die Art. 201, 202, 204, 205 und 210 keine Anwendung.

Art. 220 Verzicht und Verjährung

Auf die Einhaltung der Abstände der Art. 201–210, 212 kann verzichtet werden. Der Verzicht wirkt für und gegen die späteren Grundstückseigentümer, wenn er schriftlich niedergelegt ist.

Art. 222 Bestehende Anlagen und Pflanzungen

(1) Für den Abstand von Anlagen und Pflanzungen i. S. der Art. 201–211, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestanden haben, bleiben die früheren Gesetze maßgebend, soweit diese in der Beschränkung des Eigentümers weniger weit gehen als die Vorschriften dieses Gesetzes. Gegenüber Änderungen der in Art. 220 Abs. 3 bezeichneten Art, die bei den unter Art. 201–210 fallenden Anlagen und Pflanzungen eintreten, greifen die Bestimmungen dieses Gesetzes Platz.

(2) Die Vorschriften finden bei Erlassung von Gemeindesatzungen auf die zu dieser Zeit bestehenden Anlagen und Pflanzungen entsprechende Anwendung.

Anhang
Gesetzestexte

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, ber. 2003 I S. 738), zuletzt geändert vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780)

Dritter Abschnitt. Eigentum
Erster Titel. Inhalt des Eigentums

§ 903 Befugnisse des Eigentümers

1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

§ 904 Notstand

1Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. 2Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

§ 905 Begrenzung des Eigentums

1Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. 2Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

§ 906 Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

§ 907 Gefahr drohende Anlagen

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. 2Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

§ 908 Drohender Gebäudeeinsturz

Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.

§ 909 Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

§ 910 Überhang

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

§ 911 Überfall

1Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

§ 912 Überbau; Duldungspflicht

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) 1Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

§ 913 Zahlung der Überbaurente

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente

(1) 1Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. 2Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2) 1Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. 2Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

§ 915 Abkauf

(1) 1Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. 2Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.

(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.

§ 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

§ 917 Notweg

(1) 1Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. 2Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) 1Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

§ 918 Ausschluss des Notwegrechts

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) 1Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. 2Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

§ 919 Grenzabmarkung

(1)